Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.u.B. GmbH
(Eingeführt 1.12.2006)

§ 1  Allgemeines

(1) Im folgenden wird die E. u. B. GmbH als Auftragnehmerin, unser Geschäftspartner als Auftraggeber bezeichnet.

(2) Allen unseren Angeboten und Leistungen liegen diese Bestimmungen zugrunde.
Eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen nebst den Allgemeinen Anlieferungsbedingungen, sowie den Preislisten, liegt in unseren Geschäftsräumlichkeiten innerhalb unserer Büro-Öffnungszeiten seit dem
01.12.2006 zur Einsicht- und Kenntnisnahme aus.

Hierin enthalten sind unsere Allgemeinen Anlieferungsbedingungen (Stand: 01.07.2013) und unsere Preislisten über Deponiegebühren (Stand: 01.11.2016) und Materialpreise (für Recyclingmaterial mit Stand: 01.09.2015 und für Naturstein-Material mit Stand: 01.09.2015), gültig jeweils in der aktuellen Fassung.

Eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen nebst den Allgemeinen Anlieferungsbedingungen sowie den Preislisten liegt in unseren Geschäftsräumlichkeiten innerhalb unserer Büro-Öffnungszeiten zur Einsicht- und Kenntnisnahme aus.

(3) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Auftraggeber vorher einmal, insbesondere anlässlich eines früheren Geschäftes, zugegangen sind.

§ 2  Gesamtschuldnerschaft

Sind an einem Auftrag mehrere Auftraggeber beteiligt, so bevollmächtigen sich Gesamtschuldner untereinander in der Weise - vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufes – dass jeder von Ihnen zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt ist.

§ 3  Materialentnahme und -annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Für Materialentnahmen liegt somit ein Angebot vor, das bis zur Annahme frei widerruflich ist.

(3) Die Materialannahme im Rahmen unseres Deponiebetriebes erfolgt nur über den Erwerb und die Vorlage gültiger Deponie-Gebührenmarken durch den Auftraggeber oder nach festgestellten Gewichtsmengen der Auftragnehmerin (Wiegekarte).

(4) Eine Aufstellung, welche Materialien mit welchen Belastungen grundsätzlich nur zu unserer Deponie angeliefert werden können, ist unseren Allgemeinen Anlieferungsbedingungen gemäß § 1 (2) dieser Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

(5) Für die Annahme von Ashalt-Aufbruchmaterialien gelten die Vorschriften der TL SoB-StB 04 und TL Gestein-StB 04. Bei der Anlieferung solcher Materialchargen ist unser ausgefüllter Übernahmeschein mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Abfallerzeugers vorzulegen. Bis zur Feststellung durch unsere Prüfung, dass das angelieferte Material den Angaben innerhalb der gesetzlichen Richtwerte entspricht, behalten wir uns die Ablehnung der Annahme vor. Für diesen Fall ist der Auftraggeber als Lieferant verpflichtet, das verweigerte Material unverzüglich und auf eigene Kosten von unserem Gelände zu entfernen.

§ 4  Qualität

(1) Unsere Produkte sind Naturprodukte bzw. enthalten erhebliche Mengen an Naturprodukten. Unsere Angaben zum Materialgegenstand sind daher als annähernd zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Kennzeichnung oder Beschreibung der Ware.

(2) Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie Beratung oder sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Haftungsausschluss im rechtlich möglichen Umfang. Dies gilt auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen.

(3) Für die richtige Auswahl des Materials ist ausschließlich der Auftraggeber als Käufer verantwortlich. Soweit der festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns handelsübliche, in jedem Fall zumutbare Abweichungen des Materials aus produktionstechnischen Gründen vor.

§ 5  Deponiegebühren und Materialpreise

(1) Die Berechnung von angeliefertem Material erfolgt aufgrund der vorgenommenen Fahrzeugfuhren der Auftraggeber (Deponiemarken), wobei in unseren Preisen hierbei die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe enthalten ist oder nach festgestellten Gewichtsmengen der Auftragnehmerin (Wiegekarte), wobei sodann diese Preise sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen. 

(2) Die Berechnung entnommener Materialien erfolgt nach festgestellten Gewichtsmengen der Auftragnehmerin. Das Material steht zur Selbstabholung des Auftraggebers ab Werk Empelde bereit. Diese Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Soweit die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Faktoren, wie Löhne und Gehälter, Materialkosten, öffentliche Lasten etc., steigen, können wir vereinbarte Preise entsprechend unserer allgemeinen Anhebung erhöhen.

§ 6  Fristen und Termine

(1) Für die Materialannahme und –entnahme ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen reicht die Bereitstellung des Materials zur Abholung bzw. die Vorhaltung des Deponieraumes zur Annahme innerhalb unserer Geschäftszeiten aus. Teilerfüllungen der Auftragnehmerin sind zulässig.

(2) Etwaige Fristen und Termine verlängern sich im angemessenen Maße für den Fall, dass der Verzögerung ein unvorhergesehenes Hindernis, welches die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, zugrunde liegt.

(3) Die Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen der Auftragnehmerin aufgrund von Wartezeiten am Werk oder aus der Vergütung von Leerfrachten ist ausgeschlossen.

§ 7  Eigentumsvorbehalt

(1) Das entnommene Material bleibt Eigentum der Auftragnehmerin bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Kaufgegenstandes an dem Auftraggeber erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Leistungsgegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Kaufgegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die Auftragnehmerin; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für die Auftragnehmerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht der Auftragnehmerin Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Leistungsgegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmerin und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Leistungsgegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Leistungsgegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Auftragnehmerin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Auftraggeber den Leistungsgegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Leistungsgegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Auftragnehmerin ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Auftragnehmerin weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,

Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmerin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Auftragnehmerin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Auftragnehmerin auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Auftragnehmerin steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug und/oder Vermögensverfall, ist die Auftragnehmerin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Leistungsgegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Auftragnehmerin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 8  Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang mit dem Zugang unserer Rechnung fällig.

(2) Fälligkeit und Zahlungsarten

(a) Sofern von uns auf den Rechnungen nicht anders angegeben, sind alle Zahlungen bar ohne Abzug frei der von uns angegebenen Zahlungsstelle zu leisten, und zwar mit Rechnungszugang.

(b) Der Auftragnehmerin steht es frei, bei regelmäßig anfallenden Rechnungen gegenüber einem Auftraggeber, die Einräumung des Bankeinzugs der Forderung vom Auftraggeber zu verlangen.

(c) Wechsel und Schecks werden nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich und der Diskontierungsmöglichkeiten bei Wechseln angenommen. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die für vereinbarte Bürgschaften, Bankgarantien etc. anfallen.

(3) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Auftragnehmerin als Verkäufer 14 Tage nach dem Rechnungszugang in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel oder Schecks sofort in bar fällig.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, sofern ein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt ist, und in Höhe von 8 Prozentpunkten, wenn ein Verbraucher an dem Geschäft nicht beteiligt ist, über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Der Auftragnehmerin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.

(5) Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Auftraggebers, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind diese Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens

mit Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder in anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo.

(6) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistung bzw. Arbeiten steht.

(8) Wird bei Leistungserbringung in Form der Materialentnahme auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Termin oder, wenn kein genauer Leistungstermin vereinbart war, nach der Anzeige der Leistungsbereitschaft der Auftragnehmerin verzögert, kann die Auftragnehmerin pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Leistungsgegenstandes. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmerin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(9) Weitere Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

§ 9  Mängelhaftung

(1) Wir stehen für die Sachmängelfreiheit unserer Ware zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Ware aus unserem Werk entnommen wird. Unsere Waren bestehen aus Naturprodukten, Nacherfüllungsansprüche und sonstige Rechte des Auftraggebers als Käufer bei Mängeln bestehen deshalb nicht bei zumutbaren Schwankungen der Eigenschaften des Materials sowie der eingesetzten Mischungsbestandteile innerhalb vereinbarter Körnungen.

(2) Eine Haftung für Mängel, die durch Entmischungen oder Kornzertrümmerungen entsteht, übernehmen wir nicht, es sei denn, dass diese nicht durch oder bei Transport, Entladung, Lagerung, Einbau oder Weiterverarbeitung entstanden sind oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

(3) Bei Mängeln steht dem Auftraggeber ein Gewährleistungsanspruch in Form der Nacherfüllung oder Minderung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind unter Berücksichtigung und nach Maßgabe der in § 10 (Ausschluss von Schadensersatzansprüchen) enthaltenen Regelung ausgeschlossen.

(4) Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung der Ware erhoben werden. Im Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertragspartnern gilt dies.

nicht, soweit die Mängel nicht offensichtlich sind. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber hat die Ware bis zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

(5) Reklamationen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel im Sinne des § 377 Absatz 2 HGB können nur aufgrund von amtlichen Untersuchungsbefunden binnen einer Woche nach Eingang des Befundes, im Verkehr mit nichtkaufmännischen Vertragspartnern binnen 2 Jahren nach Übergabe, berücksichtigt werden.

(6) Eine Mängelrüge kann in jedem Fall ausschließlich gegenüber unserer Geschäftsführung als Betriebsleitung unseres Werkes - im nichtkaufmännischen Verkehr auch sonstigen empfangsberechtigten Personen - wirksam erhoben werden.

(7) Unsere Haftung entfällt bei der Verletzung der vorstehenden Pflichten.

§ 10  Auschluss von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche werden im übrigen in den nachfolgenden Grenzen ausgeschlossen.

(2) Von den vorstehenden und nachstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin gleich.

(3) Garantien werden keine abgegeben.

§ 11  Erfüllungsort und Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort unserer Leistungen ist unser Deponie-Gelände in Ronnenberg, Empelde.

(2) Die Gefahr entnommener Materialien geht spätestens mit Aufladung auf das Transportfahrzeug auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teilerfüllung erfolgt.

(3) Die Gefahr angelieferter Materialien bleibt bis zur Annahme durch die Auftragnehmerin beim Auftraggeber. Für die Annahme vom Asphalt-Aufbruchmaterialien gelten zudem die Regelungen unter § 3 (4) (Materialentnahme und –annahme) dieser Bedingungen.

§ 12  Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist Ronnenberg, nach unserer Wahl auch ein sonstiger Gerichtsstand.

(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen.

§ 13  Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft, werden die Vertragspartner – soweit zulässig – unwirksame Teile so ersetzen und Lücken so schließen, dass der ursprüngliche Zweck so weit wie möglich erhalten bleibt.

30952 Ronnenberg, 01.11.2016                                                                       

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